Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Vario-Metall GmbH & Co. KG

A) Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsabschluß
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch bei Angleichungsgeschäften. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Bedingungen des Käufers sind nur insoweit verbindlich, soweit sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
3. Änderung des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung kann der Kunde nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind. Dabei ist über ihre Auswirkungen, insbesondere ihrer Mehr- und Minderkosten eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

II. Zahlungsbedingungen
1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
3. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.
4. Wenn der Kunde Zahlungstermine nicht einhält oder wenn nach Abschluss des Vertrages aus sonstigen Gründen erkennbar wird, dass unsere Zahlungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, so stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Leistungsverweigerung bis zur Bewirkung der Gegenleistung bzw. bis zur Leistung einer entsprechenden Sicherheit, soweit das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
6. In den Fällen der Ziff. 3 – 4 können wir die Einziehungsermächtigung (A V 7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
7. Die Ziff. 3 – 6 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
8. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

III. Sicherheiten

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
2. Der Kunde räumt uns an dem uns zur Ausführung des überlassenen Material und dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu widersprechen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschn. A IV auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechend Teil der Forderung abgetreten.
8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A II 3 – 5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Art von Factoring- Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder einer sonstigen nicht nur geringfügigen Vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass ir die beim Kunden befindlichen Vorbehaltsware bzw. – soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind – die neue Sache – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen in der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu erblicken, wenn wir des ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
11. Wir sind nach vorheriger Anordnung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös – abzgl. angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen sind.
12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet.
13. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar seinsollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretungin diesem Bereich entstehenden Sicherheitenals Vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung desKunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen,die zur Begründung und zur Erhaltung der Sicherheit erforderlichsind.

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Leimbach. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen bzw. jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

B) Ausführung der Lieferung

I. Lieferfristen

1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; Entsprechendes gilt für Liefertermine.

2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.

3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar.

4. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

II. Maß, Gewicht, Güte

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils einschlägigen deutschen Normen. Im übrigen werden unsere Waren in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter, handelsüblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. Abweichung von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Alternativ zur Gewichtsermittlung durch Waagen kann die Gewichtsermittlung durch einen Faktor für das spezifische Gewicht des Einsatzmaterials erfolgen. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
1. Falls keine bestimmten Weisungen des Kunden vorliegen, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs und Frachtführers.

2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer.

4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

5. Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk oder Lager; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden über.

IV. Gewährleistung

1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; ansonsten sind wir berechtigt nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadensersatz nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

2. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.

3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

4. Die Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sogenanntes II-a Material -, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte
zu.

C) Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nichtleitender
Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

D) Sonstiges

I. Schutzrechte
Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der Käufer. Er stellt uns hiermit von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung sämtlicher Schutzrechte im Innenverhältnis frei. Wir sind zu einer Nachprüfung der vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verpflichtet.

II. Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 03.10. 1990 ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

III. USt – Identifikations – Nummer

Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU- Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer – Identifikations – Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

IV. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

2. Daten der Kunden oder beteiligter Dritter werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Im Rahmen dieses Verarbeitungszwecks kann es auch zu einer Übermittlung vorgenannter
Daten an Unternehmen unserer Unternehmensgruppe kommen.

V. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.